Arbeitssicherheit,

unsere Kompetenz, ist Ihre Sicherheit!

Unsere betriebliche Ausbildung, im Rahmen der AMS-Bau Zertifizierung, hat dafür gesorgt, dass wir Arbeitssicherheit in unserem Betrieb auf allen Ebenen leben. Dies bedeutet für Sie, dass wir vom Anfang bis zum Ende eines Auftrages, immer ein Auge auf die gesetzlichen Vorgaben haben und diese in Absprache mit Ihnen umsetzen werden.


Genau hier besteht Ihr persönlicher Mehrwert!


Sie können sich bei uns darauf verlassen, dass selbst wenn es Gefahren gibt, die Sie nicht kennen bzw. erkennen, wir diese wahrnehmen und entsprechend sicher handeln. Die Einbindung von Unternehmen im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen gehört bei vielen Auftraggeber:innen zum alltäglichen Geschäft. Werden Fremdunternehmen als Auftragnehmer eingesetzt, so sind Auftraggeber:innen gesetzlich verpflichtet, mit diesen bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zusammenzuarbeiten. Auftraggeber:innen müssen sich versichern, dass die jeweiligen Auftragnehmer:innen die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen haben.


Mit uns sind Sie - in puncto Arbeitsschutz - auf der sicheren Seite.



Link zur BG-Bau (Berufgenossenschaft-Bau): 

Informationen für Auftraggeberinnen und Auftraggeber


Links zu den gesetzlichen Grundlagen:

§ 8 Arbeitsschutzgesetz - Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Unfallverhütungsvorschrift: Grundsätze der Prävention - §5 BGV A1 Vergabe von Aufträgen + §6 BGV A1 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen  


Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtung auf Dächern:

§ 32 BauO NRW – Dächer

(9) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.


Link zum Gesetzestext: https://recht.nrw.de - §32 BauO NRW  

Link zur LBauO NRW: https://recht.nrw.de


Hinweis : Der Begriff "benutzbare" Vorrichtungen wird in den Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) weiter konkretisiert.


Download:

DGUV Info 201-056: Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern

Hinweis für Bauleitende

§ 56a BauO NRW – Bauleitende

(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unberührt.


(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er oder sie auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind eine geeignete Fachbauleiterin oder ein geeigneter Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.


Link zum Gesetzestext: https://recht.nrw.de - §56a BauO NRW  

Link zur Bauordnung NRW: https://recht.nrw.de

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